Satzung des Vereins „PaderFutterNapf e.V.“
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „PaderFutterNapf e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Paderborn
(3) Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Paderborn unter der Nummer VR 32 92 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes und die Verfolgung mildtätiger Zwecke wie folgt:
- die Ausgabe von Futter und die Bereitstellung von Materialien oder Dienstleistungen für die Versorgung bereits vorhandener Tiere von finanziell bedürftigen Tierhaltern gegen geringes Entgelt. (Die Bedürftigkeit ist durch amtliche Bescheide nachzuweisen).
- die Vermittlung von und/oder die finanzielle Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung, sofern die Mittel des Vereins dieses ermöglichen.
- die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren.
- die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen und Zusammenarbeit mit Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzes.
- Der Tierhalter soll nicht aus seiner Verantwortung für das Tier entlassen werden. Durch die Unterstützung des Vereins soll jedoch insbesondere und nach Möglichkeit vermieden werden, dass aus finanziellen Gründen ein Tier – und damit häufig der Sozialpartner in ein Tierheim oder an andere Dritte abgegeben werden muss oder das Tier nicht ausreichend versorgt bzw. artgerecht gehalten werden kann.
- Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen durch den Verein besteht nicht.
(3) Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.
(4) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Vereinen oder Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Vereine oder Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Vereine oder Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (Absatz 1) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.
3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach §2 ausgeben.
(4) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind.
(5) Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Art, Höhe und Fälligkeit werden durch die Betragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge dürfen nur zu Satzungszwecken und für vereinsnotwendige Ausgaben verwendet werden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB
(2) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer/Kassenwart im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Abweichende Regelungen kann der Vorstand einstimmig festlegen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Position in Form eines „erweiterten Vorstandes“ einrichten. Diese Positionen werden auf den Mitgliederversammlungen bestätigt und durch Vorschlag und Wahl besetzt. Weitere Modalitäten für diese Positionen werden ebenfalls auf den Mitgliederversammlungen festgelegt.
(6) Der geschäftsführende Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung in der die Aufgaben aller Vorstandsmitglieder festgelegt sind.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich (i.d.R. im April eines jeden Jahres) durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Post durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. das Datum der eMail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Aufgaben des Vereins
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren bzw. auf einer Onlineplattform zugänglich gemacht wird.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Gnadenhof Friedland e.V.
Ringelsteiner Str. 29
33142 Büren
(geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.10.2021)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat, alternativ an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. Januar 2016 und in der Mitgliederversammlung am 27.04.2017 mit Änderung der §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 beschlossen und trifft mit dem Tage der Eintragung in Kraft.
Paderborn, 03.05.2017